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   BSG, 12.12.1979 - 3 RK 98/78   

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https://dejure.org/1979,3692
BSG, 12.12.1979 - 3 RK 98/78 (https://dejure.org/1979,3692)
BSG, Entscheidung vom 12.12.1979 - 3 RK 98/78 (https://dejure.org/1979,3692)
BSG, Entscheidung vom 12. Dezember 1979 - 3 RK 98/78 (https://dejure.org/1979,3692)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Freiwillige Versicherung einer Ehefrau - Grundlohn - Erwerbseinkommen des Ehegatten

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 25.05.1976 - 5 RKn 27/74
    Auszug aus BSG, 12.12.1979 - 3 RK 98/78
    Einer nicht erwerbstätigen, vermögenslosen Hausfrau, die ihre Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig aufrechterhielt, wurde ein Teil des Bruttoeinkommens des Ehemannes zugerechnet (BSGE ?, 464 ff; BSGE 42, 49 = 8.
  • Drs-Bund, 25.05.1977 - BT-Drs 8/466
    Auszug aus BSG, 12.12.1979 - 3 RK 98/78
    Diese Privilegierung der freiwillig Weiterversicherten stand mit dem Ziel des KVKG, eine größere Beitragsgerechtigkeit zu erreichen (BT-Drucks 8/466 S. 4, 8/558 S. 4) nicht in Einklang.
  • BSG, 04.06.1981 - 3 RK 5/80

    Ausschluss eines Familienhilfeanspruchs - Schwankendes Einkommen -

    Eine andere Frage ist es, auf welche Weise der für die Beitragshöhe maßgebende Grundlohn nach § 180 Abs. 4 Satz 3 RVO zu bestimmen ist, wenn mehrere Mitglieder einer Familie, die über kein eigenes Einkommen verfügen, der gesetzlichen Krankenversicherung beitreten, z.B. die Kinder eines Versicherten gemäß § 176 b Abs. 1 Nr. 2 RVO nach Wegfall des Anspruchs auf Familienkrankenhilfe (vgl. Urteil des Senats vom 12. Dezember 1979 - 3 RK 98/78 - SozR 2200 § 180 RVO Nr. 4; Behrends, Die Sozialgerichtsbarkeit 1980, 487 ff.).
  • BSG, 24.06.1985 - GS 1/84

    Das "Prinzip des halben Bruttolohns" ist bei der Grundlohnbestimmung einer

    Der für die Entscheidung über die Sprungrevision zuständige 12. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat durch Beschluß vom 16. Februar 1982 beim 3. Senat des BSG angefragt, ob dieser an der in seinem Urteil vom 12. Dezember 1979 - 3 RK 98/78 - (SozR 2200 § 180 Nr. 4) vertretenen Auffassung festhalte, daß für die freiwillige Krankenversicherung einer Ehefrau ohne eigenes Einkommen die Kasse als Grundlohn die Hälfte des Erwerbseinkommens des nicht versicherten Ehemannes auch dann bestimmen könne, wenn in der Familie noch Kinder vorhanden sind.

    Ebenso habe der 3. Senat des BSG für die seit 1. Juli 1977 geltende Rechtslage entschieden, jedenfalls für den Fall, daß neben der freiwillig versicherten einkommenslosen Ehefrau nicht noch andere Familienangehörige Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse sind (Urteil vom 12. Dezember 1979 - 3 RK 98/78 - SozR 2200 § 180 Nr. 4).

    Ausgehend von der Erkenntnis, daß die Ehefrau, deren finanzieller- Unterhalt durch das Einkommen des allein verdienenden Ehemannes gewährleistet ist, nicht über eigene Einnahmen i.S. des § 180 Abs. 4 Satz 1 RVO verfügt, ist deshalb bereits der 3. Senat im Urteil vom 12. Dezember 1979 - 3 RK 98/78 - (a.a.O.) zu dem Ergebnis der Anwendung des § 180 Abs. 4 Satz 3 RVO gelangt, der vorschreibt, daß die Kasse den Grundlohn bestimmt, wenn sich kein Grundlohn ermitteln läßt.

  • SG Duisburg, 16.02.2017 - S 50 KR 941/15

    Zahlung von höheren Beiträgen zur freiwilligen Krankenversicherung; Heranziehung

    In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist es seit Jahrzenten anerkannt, dass bei systemverschiedener Krankenversicherung der Ehegatten das Einkommen des Ehegatten, der nicht in der GKV versichert ist, angerechnet wird, wenn der freiwillig Versicherte kein Einkommen oder ein geringes Einkommen hat, ohne dass hiergegen verfassungsrechtliche Bedenken bestehen (BSG, Urteil vom 12.12.1979 - 3 RK 98/78 -, SozR 2200 § 180 Nr. 4; BSG - GS - Beschluss vom 24.06.1985 - GS 1/84 -, BSGE 58, 183, SozR 2200 § 180 Nr. 27; BSG, Urteil vom 10.05.1990 - 12 RK 62/87 -, SozR 3 - 2500 § 240 Nr. 1; BSG, Urteil vom 21.06.1990 - 12 RK 11/89 -, SozR 3 - 5428 § 4 Nr. 1; BSG, Urteil vom 17.07.1990 - 12 RK 16/89 -, SozR 3 - 2200 § 180 Nr. 3; BSG, Urteil vom 17.05.2001 - B 12 KR 31/00 R -, SozR 3 - 2500 § 240 Nr. 38; BSG, Urteil vom 24.04.2002 - B 7/1 1/00 R -, BSGE 89, 213, SozR 3 - 2500 § 240 Nr. 42; BSG, Urteil vom 29.06.1993 - 12 RK 92/92 -, SozR 3 - 2500 § 240 Nr. 15; BSG, Urteil vom 17.05.2001 - B 12 KR 35/00 R -, in SozR 3 - 2500 § 240 Nr. 36; BSG Urteil vom 28.09.2011 - B 12 KR 9/10 R -, juris).

    Soweit Beiträge zur Sozialversicherung nach dem Arbeitsentgelt bemessen werden, ist Bemessungsgrundlage der Beiträge der Bruttoverdienst (Bruttolohnprinzip) (BSG, Urteil vom 12.12.1979 - 3 RK 98/78 -, aaO; BSG, Urteil vom 10.05.1990 - 12 RK 62/87 -, aaO).

  • BSG, 10.11.1982 - 11 RK 2/82

    Anspruch auf Familienhilfeleistungen für eine Ehefrau gem. § 32 des Gesetzes über

    Auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 12. Dezember 1979 (3 RK 98/78) könne die Beklagte sich nicht berufen.
  • BSG, 10.11.1982 - 11 RK 3/81

    Familienhilfe; Krankenversicherung; Familienkrankenhilfe; Zugewinngemeinschaft;

    Die Beklagte könne sich nicht auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 12. Dezember 1979 (3 RK 98/78) berufen; denn dort habe das BSG nur bei der Grundlohnbestimmung einer freiwillig versicherten einkommenslosen Hausfrau nach § 180 Abs. 4 der Reichsversicherungsordnung (RVO) das Einkommen des Ehemannes zur Hälfte wie Einkommen der Ehefrau behandelt.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.07.1984 - L 16 KR 6/84
    Es verstößt gegen den Gleichheitssatz, wenn in den Versicherungsbedingungen einer Kasse bei der Beitragseinstufung nicht erwerbstätiger freiwilliger Mitglieder das Erwerbseinkommen des der gesetzlichen Krankenversicherung nicht angehörenden Ehegatten zur Hälfte herangezogen wird ohne Rücksicht darauf, ob aus diesem Erwerbseinkommen auch der Krankenversicherungsschutz weiterer Familienangehöriger sichergestellt werden muß (Fortführung von BSG vom 1978-12-12 3 RK 98/78 = SozR 2200 § 180 Nr. 4).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 02.04.1981 - L 16 KR 171/79
    Bei der Grundlohnermittlung für die einkommenslose Ehefrau ist nicht das halbe Bruttoeinkommen des Ehemannes heranzuziehen (entgegen BSG 1979-12-12 3 RK 98/78 = SozR 2200 § 180 Nr. 4).3.
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